Finanzschreinerei Günther ist der spezialisierte Versicherungsmakler für Handwerk, Handel & Onlineshops
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Finanzschreinerei Günther Versicherungsmakler GmbH & Co. KG
Hubertusstraße 57, D-63619 Bad Orb
„Wer entscheidet, der haftet.“ Das enorme Risiko, das auf den Schultern derjenigen lastet, die in ihrem Betrieb Verantwortung tragen und Entscheidungen treffen, ist nicht zu unterschätzen.
Selbst schon eine zu spät eingereichte oder falsch ausgefüllte Steuererklärung kann für einen Betrieb teuer werden.
Wer dann Schuld ist, ist schnell klar. Doch wer steht gerade denen, die Verantwortung tragen bei?
Sach- und Personenschäden, wie ein Rohrbruch oder die Gehirnerschütterung eines Kunden, etwas nicht richtig angebracht wurde, übernimmt die Betriebshaftpflichtversicherung. Doch wer zahlt, wenn es ums Geld geht?
Wenn es aufgrund von Fehlentscheidungen zu sogenannten Vermögensschäden kommt, bei denen nicht andere, sondern die eigene Firma den Schaden hat? Denn genau da greift die Betriebshaftpflicht nicht! Genau hier kommt die sogenannte D&O Versicherung, die Directors and Officers Versicherung, ins Spiel.
D&O Versicherung, das klingt zunächst einmal sehr nach international agierenden Großkonzernen, Banken oder anderen riesigen Finanzbetrieben. Sie kann aber überall im Notfall Existenzen von allen Verantwortungsträgern retten. Da man aber selbst in kleinen Betrieben und als Selbstständiger immer Entscheidungen treffen muss, ist es wichtig, sich auch hier Abzusichern!
Es herrscht einmal wieder Hochbetrieb, der Chef vergisst die Zahlungsfähigkeit eines neuen Kunden zu überprüfen und nach getaner Arbeit zahlt der nicht. Auf den Kosten bleibt der eigene Betrieb sitzen. Schnell können da, wo Entscheidungen getroffen werden müssen, existenzentscheidende Schäden entstehen! Als eigener Chef kann das auch schnell Auswirkungen auf die privaten Finanzen haben. Denn als Kopf des Ladens, als Entscheider, haftet man in solchen Fällen auch mit seinem Privatvermögen.
„Entscheidung, Haftung, Risiko“ sind die drei Bausteine eines jeden Selbstständigen. Denn wer Entscheidet, der trägt auch immer das Risiko dafür zu haften. Dieses Konstrukt sollte keineswegs davor abschrecken, sich Selbstständig zu machen! Im Rahmen dieses Konstrukts nimmt gerade die D&O Versicherung demjenigen, der die Entscheidung trifft, eine große Last von den Schultern. Ob eine Entscheidung die richtige war, das weiß man eben immer erst im Nachhinein. Von Anfang an kann man sich gegen mit der D&O Versicherung gegen solche Szenarien absichern.
Wir konntenein leistungsstarkes Deckungskonzept vereinbaren, das die Bedürfnisse kleiner bis mittlerer Unternehmen bis 100 Mio. Euro Umsatz bedient. Eine bessere Harmonie von Preis und Leistung werden Sie nur schwerlich finden können.
Sie wissen nicht, ob Ihr Versicherungsschutz ausreichend ist? Sie haben spezielle Bedürfnisse? Dann muss ein passgenauer Versicherungsschutz her, der mit dem Versicherer direkt verhandelt werden muss!
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Die D & 0 Versicherung gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder eine andere versicherte Person für einen Vermögensschaden (weder Personen- noch Sachschaden) ersatzpflichtig gemacht werden, der in einem Zusammenhang mit der jeweiligen versicherten Tätigkeit steht. Versichert ist sowohl die Haftung im Innen- wie auch im Außenverhältnis. So können Schadenersatzansprüche vom eigene Unternehmen an den Entscheider herangetragen werden, aber auch beispielsweise von Geschäftspartnern oder Behörden, die nicht nur die Firma sondern auch den tatsächlichen Schadenverursacher mit ihren Ansprüchen angehen. Beachten Sie bitte auch, dass Eigentum an der Firma nicht vor der persönlichen Haftung schützt, weshalb auch Gesellschafter-Geschäftsführer z. B. von einem Insolvenzverwalter direkt in Haftung genommen werden können.
Laut Gesetzesbeschluss zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) tragen seit 01.07.2010 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, unabhängig von deren Größe, amtlicher Notierung oder Aktionärszusammensetzung, einen persönlichen Pflicht-Selbstbehalt von 10 %, max. 1,5-fach des Jahresbruttofestbezuges
Nicht versichert bleiben beispielsweise Schadenverursachung durch vorsätzliches Handeln und durch wissentliche Pflichtverletzung (sofern Wissentlichkeit nicht durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Anerkenntnis einer versicherten Person festgestellt ist) sowie Schäden, die durch eine andere Versicherung abgedeckt sind.
Ein Geschäftsführer erwirbt eine für das Unternehmen ungeeignete EDV-Anlage. Durch seine unzureichenden Erkundigungen über die Anlage fallen erhebliche Nachbesserungen an.
Der Geschäftsführer soll bei Abschluss eines risikoreichen Vertrages gegenüber dem Vertragspartner nicht zum Ausdruck gebracht haben, dass er nicht für sich, sondern für die von ihm vertretene GmbH tätig wird; der Vertragspartner verlangt von ihm Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss.
Das Vorstandsmitglied einer Genossenschaft wird von den Genossen und Gläubigern wegen Schäden in Anspruch genommen, die durch die Verschmelzung mit einer anderen, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen, Genossenschaft entstanden sind.
Aufgrund einer Fehlentscheidung eines Gesellschaftergeschäftsführers entsteht einer GmbH ein so großer
Schaden, dass Insolvenz beantragt werden muss. Der Insolvenzverwalter fordert für die Firma nun Schadenersatz beim GGF.