Erben & Schenken

Sichern Sie Ihren Nachlass ...

... sonst freut sich das Finanzamt

 

senior streckt die zunge ausZugegeben, es ist kein schönes Thema. Dennoch sollte sich jeder rechtzeitig über seinen Nachlass Gedanken machen. Sichern Sie rechtzeitig die Werte, die Sie in Ihrem Leben geschaffen haben, vor dem Zugriff des Finanzamtes. In den letzten 50 Jahren wurden von der Nachkriegsgeneration enorme Vermögenswerte geschaffen, die nun auf die „Generation der Erben“ übergehen. Laut Schätzungen werden jährlich Vermögenswerte von rund 254,6 Mrd. Euro Generationen übergreifend vererbt. In rund 44% der Erbschaftsfälle werden Immobilien vererbt. Dies entspricht einem jährlichem Volumen von knapp 400.000 Immobilien im Gesamtwert von 67 Mrd. Euro.
Der durchschnittliche Wert pro Immobilie beträgt rund 170.000 Euro.

 

Die möglichen Probleme:

Die möglichen Folgen:

Der Wert vieler Hinterlassenschaften kann die erbschaftsteuerlichen Freibeträge übersteigen und führt dann bei den Erben häufig zu nicht unerheblichen Steuerzahlungen.

Es fehlt die Liquidität, um übrige Erben auszuzahlen. Bei geerbten Immobilien kann z. B. der Erbe seine Geschwister nicht auszahlen.

Pflichtteilsberechtigte Personen, wie z. B. Kinder, Eltern usw., die nicht im Testament berücksichtigt wurden, müssen ausbezahlt werden.

Vermächtnisse, die der Erblasser im Testament festgelegt hat (z. B. für nicht verwandte nahestehende Person o. ä.), können nicht erfüllt werden.

Immobilien müssen schnell und damit oft mit Verlustveräußert werden. Das heißt auch, besondere Werte – beispielsweise das Elternhaus – können oft nicht erhalten werden.

Wertpapiere werden auch in ungünstigen Börsenzeiten mit Verlust zu Geld gemacht.

Familienbetriebe geraten aus Liquiditätsmangel in finanzielle Probleme.

Über Jahrzehnte aufgebaute Vermögen fließen den Hinterbliebenen erheblich gemindert zu.

 

Wer erbt?

Wenn Sie sich mit der Zeit ein persönliches Vermögen aufgebaut haben, ist es wichtig, die Weichen für die nächste Generation zu stellen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge.

Erben erster Ordnung

Dies sind die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel usw. von demjenigen, der etwas vererbt (Erblasser). Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Lebt ein Kind des Erblassers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge.

Erben zweiter Ordnung

Dies sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ist ein Elternteil verstorben, fällt der auf ihn entfallende Anteil an seine Abkömmlinge, also an die Geschwister des Erblassers.

Erben dritter Ordnung

Dies sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Erben vierter Ordnung

Die vierte oder fernere Ordnung bilden die noch weiter entfernten Verwandten.

Ehegatten /eingetr. Lebenspartnerschaften

Der überlebende Ehegatte, d.h. der Ehegatte, der mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe gelebt hat, ist ebenfalls gesetzlicher Erbe. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte neben Verwandten erster Ordnung (Kinder, Enkel) die Hälfte. Die andere Hälfte erben die Kinder zu gleichen Teilen. Bei kinderlosen Ehen erbt der überlebende Ehegatte, vorausgesetzt, die Eltern des Erblassers leben noch, 3/4 des Vermögens, die Eltern je 1/8. Gesetzlicher Erbe ist auch der überlebende Lebenspartner, der zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einer gültigen Lebenspartnerschaft gelebt hat. Der Lebenspartner erbt neben den Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte der Erbschaft. Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte/ der Lebenspartner allein.

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Die Erbengemeinschaft

Gibt es nach Verwandten- oder Ehegattenerbrecht mehrere Erben, so kommt es im Falle des Todes zu einer Erbengemeinschaft, wenn kein Testament oder Erbvertrag abgeschlossen wurde. Jedem Miterben steht entsprechend der Erbquote ein Anteil am Gesamtnachlass zu. Grundsätzlich können nur alle Erben gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen.

Die Lebensgemeinschaft und Freunde

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Hier ist ein Testament dringend erforderlich. Das gilt auch für Freunde.

Das Erbrecht des Staates

Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder fernerenOrdnungen, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte vorhanden, so ist der Staat gesetzlicher Erbe.

Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Ehegatten, die keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Ehevertrag) getroffen haben, leben automatisch ab Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Vermögen von Mann und Frau bleibt getrennt. Keiner der Ehegatten haftet für die Schulden des anderen Ehegatten. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst.

Pflichtteil

Das sogenannte Pflichtteilsrecht beschränkt die Testierfreiheit des Erblassers. Das bedeutet, dass der Erblasser seine nahen Angehörigen wie Eltern, Abkömmlinge und Ehegatten von der Erbfolge ausschließen kann, aber ihnen gesetzlich trotzdem ein Pflichtteil zusteht. Der Pflichtteil ist ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Testament und Erbvertrag

Der Nachlass kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag geregelt werden.

Das Testament

Ein Testament kann handschriftlich verfasst oder durch einen Notar erstellt werden. Es kann jederzeitiger widerrufen werden (ausdrücklich oder durch ein neues, späteres Testament). Es besteht für den Erblasser keine lebzeitige Bindung. Problematisch ist in diesem Fall, wenn mehrere Einzeltestamente oder Ergänzungen vorliegen. Bei der Gestaltung des letzten Willens sind dem Erblasser kaum Grenzen gesetzt. Es können beliebige Personen zu verschiedenen Anteilen eingesetzt werden, egal ob es sich dabei um Vermögen oder Einzelgegenstände handelt. Zudem können Auflagen festgelegt werden.

Der Erbvertrag

Ein Erbvertrag muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Er ist bindend für den Erblasser und eine Anfechtung bzw. ein Rücktritt ist nur in engen Grenzen möglich.

Erbschaftssteuer

Im Falle einer Erbschaft bzw. Schenkung sind Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällig. Die Steuerhöhe hängt vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der jeweiligen Steuerklasse ab. Die entsprechende Steuerklasse resultiert aus demVerwandtschaftsgrad des Begünstigten.

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Begünstigung von Eigenheim-Erben (Ehegatten und Kinder)

Ehegatten, Kinder und Enkel profitieren von deutlich höheren persönlichen Freibeträgen. Immobilien bleiben für erbende Ehegatten und Kinder – unabhängig vom Wert - steuerfrei, wenn diese zu Wohnzwecken mindestens zehn Jahre selbst genutzt werden. Ein Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist innerhalb dieser Frist nicht zulässig, ansonsten entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn „zwingende Gründe“ wie z.B. Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit vorliegen. Für Kinder gilt zusätzlich, dass die Wohnfläche auf 200 Quadratmeter beschränkt ist. Für die übersteigende Wohnfläche ist der anteilige Grundstückswert entsprechend zu versteuern.

Deutliche Steuererhöhung für Erben von Mietshäusern

Waren bis Ende 2008 nur 50 bis 70 Prozent des Werts vermieteter Immobilien steuerpflichtig, so sind es nun 100% (zu Wohnzwecken 90%). Diese Steuererhöhung kann bei wertvollen Immobilien trotz höherer Freibeträge nicht kompensiert werden.

So schützen wir unsere Kunden durch die

"richtige Gestaltung" von Versicherungen /

Schenkungen vor dem Zugriff des

Finanzamtes:

(1.) Trennung von Versicherter Person (VP) und Versicherungsnehmer (VN)

Die zu versorgende Person (Bezugsberechtigter) schließt als Versicherungsnehmer (VN) eine Versicherung auf eine andere Person (VP) ab. Tritt der Versicherungsfall infolge Ablebens der versicherten Person (VP) ein, wird die Versicherungssumme steuerfrei ausgezahlt. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn die Ehefrau die Prämien nicht aus eigenem Einkommen zahlt, sondern diese indirekt von ihrem Ehemann finanziert werden. In diesem Fall kommt möglicherweise eine Besteuerung der Prämienzahlungen als Vorschenkung zum Tragen.

Beispiel:

Ehefrau F. schließt eine Versicherung auf das Leben Ihres Ehemannes M. ab. Die Prämien werden durch F. aus ihrem eigenen Einkommen gezahlt. Verstirbt M. zuerst, kann F. die Lebensversicherungssumme steuerfrei erhalten, d. h. keine Anrechnung auf Freibeträge, bei kapitalbildenen Lebensversicherungen fällt auch keine Abgeltungssteuer an.

(2.) Gekreuzte Lebensversicherung

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Bei dieser Variante schließen zwei Personen Lebensversicherungsverträge ab, wobei jeweils der andere die versicherte Person ist. Im Versicherungsfall wird die Versicherungssumme vertragsgemäß an die überlebende Person ausbezahlt, steuerfrei.

(3.) Unechte Erbschaftsteuerversicherung

Häufig wird insbesondere im Rahmen einer Unternehmernachfolge eine sog. unechte Erbschaftsteuerversicherung genutzt. Hierbei schließt der Unternehmensnachfolger als VN und bezugsberechtigte Person eine Lebensversicherung auf das Leben des Unternehmers ab. Kommt es mit dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung der Versicherungssumme, unterliegt diese nicht der Erbschaftssteuer. Damit kann z. B. sichergestellt werden, dass ausreichend Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer sowie von Vermächtnissen und Pflichtansprüchen zur Verfügung stehen.

Erbschaft- und Abgeltungssteuer sparen mit einer lebenslangen Todesfallversicherung

Häufig unvorteilhafte Bankanlage.

Künftiger Erblasser legt 40.000,-- Euro bei seiner Bank an. Mit diesem Geld soll die nichteheliche Lebenspartnerin (Erbin) die Erbschaftssteuer zahlen können, die auf die vererbten Immobilien anfallen.

Vorteilhafte Schenkung in Kombination mit einer Erbschaftsteuerversicherung.

Der gleiche Betrag (40.000,-- Euro) wird in zwei Lebensversicherungen angelegt. Ein Vertrag wird sofort an die Lebensgefährtin verschenkt. Schenkungen bis 20.000,-- Euro sind alle 10 Jahre steuerfrei. Nur der zweite Lebensversicherungsvertrag muss bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Abgeltungssteuer fällt bei einer Lebensversicherung im Todesfall nicht an.

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Fazit:

Durch die Kombination aus Schenkung und Anlage des Geldes in eine Lebensversicherung stehen im Erbfallüber 22.400 € mehr zur Verfügung!

Besser für das Erbe vorsorgen als Sorgen vererben

Bei konventionellen Versicherungslösungen besteht das Problem, dass die Auszahlung selten zum exakt richtigen Zeitpunkt stattfindet. Klassische Kapital-Lebensversicherungen werden oft schon weit vor dem Erbfall ausgezahlt. Viele Risiko-Tarife enden spätestens mit dem 75. Lebensjahr und berücksichtigen damit nicht die zunehmende Lebenserwartung. Dieser Nachteil lässt sich mit einer Lebensversicherung auf den Todesfall beheben. Diese Tarife enden nicht automatisch mit einem bestimmten Alter, sondern laufen so lange, bis die versicherte Person tatsächlich stirbt.

Schenkung mit „Veto-Recht“

Häufig kommt es vor, dass z. B. die Großeltern den Enkelkindern Geld schenken wollen, aber trotzdem noch mitbestimmen können wollen, was mit dem Geld geschieht.

Beispiel:

Der Opa will seinem Enkel 50.000 € schenken. Das Geld soll für eine spätere Immobilienfinanzierung oder als Altersvorsorge dienen und nicht für ein Motorrad oder anderen „Unsinn“ verwendet werden.

Lösungsansatz:

Der Opa schließt eine Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag ab. Er ist Versicherungsnehmer und sein Enkel ist die versicherte Person. Nach einiger Zeit (frühestens nach einem Monat) führt man einen Versicherungsnehmerwechsel durch. Der Opa überträgt 99% der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Enkel. Selber behält er noch 1%. Bei jeder Vertragsänderung, egal ob Entnahme oder Kündigung, müssen beide Versicherungsnehmer zustimmen. Der Opa hat also ein „Veto-Recht“. Verstirbt er, sind 99% des Vertrages erbschaftsteuerfrei.

  Vor der Schenkung      Nach der Schenkung
Versicherungsnehmer:   Opa      Opa 1% / Enkel 99%
Versicherte Person:   Enkel      Enkel
Bezugsberechtigt:   Enkel      Enkel

 

Besser Rente statt Geldbetrag verschenken

Dass es oftmals besser sein kann, statt eines Geldbetrages eine Rente zu verschenken, zeigt folgendes Beispiel:

Der Vater (65 J.) will seiner Tochter (40 J.) 670.000 € schenken.

Geld geschenkt        Rente geschenkt  
Betrag:   670.000 €      Betrag:   670.000 €
Bewertungsgrundlage:   670.000 €      Bewertungsgrundlage:   393.066 €
Freibetrag:   400.000 €      Freibetrag:   400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb:   270.000 €      Steuerpflichtiger Erwerb:   0,00 €
Erbschaftseuer (11%):   29.700 €      Erbschaftseuer (11%):   0,00 €

 

Die Tochter spart sich knapp 30.000 € Erbschaftsteuer, wenn Ihr der Vater eine Rentenversicherung an Stelle des Geldbetrages schenkt.

Grund für die Ersparnis ist die unterschiedliche Bewertungsgrundlage. Während bei Geldgeschenken der komplette Betrag als Basis herangezogen wird, werden Renten mit dem sog. Kapitalwert angesetzt.

Kapitalwert = Jahresrente * Vervielfältiger

Der Vervielfältiger ist ein jährlich neu festgelegter Faktor, der aus einer Tabelle abgelesen werden kann. Die Höhe des Faktors hängt vom Alter und Geschlecht des Schenkenden ab. Je jünger der Schenkende ist, desto höher ist die Bewertungsgrundlage.

Im oben stehenden Beispiel beträgt der Vervielfältiger 11,295 (Mann, 65 Jahre alt).

Wenn wir von einer angenommenen Monatsrente von 2.900 € für die eingezahlten 670.000 € ausgehen, ergibt sich folgende Bewertungsgrundlage:

2.900 * 12 * 11,295 = 393.066 €

Da dieser Betrag unter dem Freibetrag der Tochter (400.000 €) liegt, fällt keine Erbschaftsteuer an.

OBEN